• +49 (0)228 - 90 92 222

Recht im Telefonmarketing: 3 Fragen zur rechtlichen Regelung im B2B-Bereich

Telefonmarketing
Februar 20, 2018

Sicher haben Sie sich im Zuge Ihrer Telefonmarketing-Aktionen schön öfter mit dem Thema rechtliche Regelungen befasst. Oder haben Sie sich aufgrund der Unsicherheit erst gar nicht getraut eine solche Marketingmaßnahme zu ergreifen? Dann lesen Sie weiter!

Wir haben für Sie die 3 wichtigsten Fragen zum Thema rechtliche Regelungen im B2B-Bereich zusammengefasst:

Welches Gesetz greift beim Telefonmarketing?

Wie für alle sonstigen Marketingmaßnahmen gilt auch für das Telefonmarketing das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die individuelle Ansprache durch das Telefonmarketing berührt die Individualsphäre der Interessenten und potenziellen Kunden. Daher unterliegen alle Maßnahmen den Voraussetzungen des § 7 UWG.

Werbung wird hier als Belästigung definiert, sofern sie unerwünscht ist. Bei Verstößen können Busgelder in Höhe von 6-stelligen Beträgen fällig werden.

Dürfen Geschäftskunden angerufen werden?

Wohingegen Privatpersonen nur durch vorherige ausdrückliche Einwilligung kontaktiert werden dürfen, ist die Rechtslage bei Geschäftskunden nicht ganz so eindeutig.

Bei einer Ansprache im B2B-Bereich ist zwar ebenfalls eine Zustimmung des Adressaten erforderlich, hier genügt allerdings eine mutmaßliche Einwilligung. Diese liegt vor, wenn der Werbetreibende vermuten darf, dass der Interessent einen Werbeanruf erwartet oder diesem zumindest positiv entgegen sieht. Sprich Ihre Bestandskunden können Sie in jedem Fall im Rahmen von Telemarketing-Aktionen anrufen.

Der Bundesgerichtshof hat 2001 dazu entschieden, dass ein Gewerbetreibender Telefonwerbung tolerieren muss, wenn diese „seinen Interessen noch in einem solchen Maße entspricht, dass die damit verbundenen Belästigungen als hinnehmbar erscheinen“.

Dürfen Sie mit unterdrückter Rufnummer anrufen?

Diese Frage ist ganz klar mit einem Nein zu beantworten. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html

____________________________________________________________________________________________________________________________

Klaus-Dieter Schmädicke

Ich bin alleiniger Gesellschafter der SIGN FOR COM. Nach meinem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens war ich jahrelang im Ingenieur- und EDV-technischen Projektmanagement tätig und nutze meine dort gesammelten Erfahrungen um an der Weiterentwicklung des Standard Call Centers zu arbeiten: „Wo das Call Center aufhört, fängt SIGN FOR COM erst an!“.